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Gemeinsame Immobilie nach der Trennung: Wer trägt Renovierungskosten?



Viele Ehepaare
sind Miteigentümer einer Immobilie. Kommt es zur Trennung und bewohnt ein Ehepartner die Immobilie allein weiter, so kann der andere, ausgezogene, Ehegatte von dem im ehelichen Haus verbliebenen Ehegatten eine Nutzungsentschädigung verlangen.

Werden am Haus Reparaturen notwendig, so fragt sich, wer sich an diesen Kosten beteiligen muss: Nur derjenige, der im Haus wohnt oder auch der Ehegatte, der ausgezogen ist ? 


§ 748 BGB bestimmt, dass jeder Teilhaber/
Miteigentümer den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

Zu solchen Erhaltungsmaßnahmen zählen insbesondere Reparaturmaßnahmen an einem Haus. Gerechtfertigt sind die Kosten, wenn die Teilhaber ihre Zustimmung erklärt haben oder aber (bei fehlender Zustimmung) die Maßnahme notwendig war, um die Substanz oder den Wert der Sache zu erhalten.

Ist ein gemeinschaftliches Haus somit reparaturbedürftig und führt das Unterlassen der Reparatur dazu, dass das Haus auf lange Sicht an Wert verliert, so ist jeder Teilhaber berechtigt, die erforderlichen Reparaturen -auch ohne Zustimmung des anderen Teilhabers- durchzuführen. Die entsprechende Befugnis des Teilhabers ist nicht auf reine Eilmaßnahmen begrenzt. Die Teilhaber müssen sich dann im Verhältnis ihrer Anteile an den Kosten beteiligen.

Das Oberlandesgerichts Brandenburg gab mit Beschluss vom 15.12.2015 (AZ: 9 UF 29/15) einem Ehemann Recht, der nach der Trennung im Haus blieb, während die Ehefrau ausgezogen war. Sie wurde dazu verpflichtet, die hälftigen Kosten der Renovierung, in diesem Fall einer Dachsanierung, zu tragen, obwohl sie der Renovierung im Vorfeld nicht zugestimmt hatte. Die durchgeführte Dachreparatur sei laut Gericht für die Erhaltung des Hauses notwendig gewesen. Die fehlende Zustimmung der Ehefrau sei daher unerheblich.

Sie haben Fragen im Zusammenhang mit Ihrem Miteigentum nach der Trennung? Sie benötigen anwaltliche Unterstützung bei Ihrer Vermögensauseinandersetzung?

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Rechtsanwältin Wagner ist zugleich Fachanwältin für Familienrecht und begleitet jedes Jahr viele Vermögensauseinandersetzungen bei Trennung und Scheidung.

 

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