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Düsseldorfer Tabelle 2013: Höherer Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige


Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 01.01.2013 wieder neu gefasst. Die neue Fassung der Düsseldorfer Tabelle steht Ihnen als pdf-Datei zum Herunterladen in unserer Rubrik Downloads zur Verfügung.

Bitte beachten Sie bei der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle, dass die in der Tabelle ausgewiesenen Bedarfsbeträge nicht den zu leistenden Kindesunterhalt darstellen.

Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien zur Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts nach der Trennung oder Scheidung der Eltern. Sie beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten.

Die wesentlichen Änderungen zum 01.01.2013 bestehen darin, dass sich die Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen erhöhen werden:

  • Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, erhöht sich von 950 € auf 1.000 €.
  • Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete erhöht sich der Betrag von 770 € auf 800 €.
  • Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern werden angehoben. Die Anpassung berücksichtigt so die Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV“) zum 01.01.2013.

Der Kindesunterhalt erhöht sich ab Januar 2013 dagegen nicht. Der Unterhalt richtet sich nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag. Da der Kinderfreibetrag 2013 nicht angehoben werden wird, steigen auch nicht die Unterhaltsbeträge.

Bei der Prüfung Ihres Unterhaltsanspruchs oder Ihrer Unterhaltsschuld bin ich Ihnen gerne behilflich. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin telefonisch oder per E-mail. Online-Anfragen sind über unser Kontaktformular jederzeit möglich.

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